Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Einschaltung von Unternehmern durch die Öffentliche Hand

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. die Kreise und Gemeinden) übertragen zur Entlastung ihrer Haushalte vermehrt öffentliche Aufgaben auf Unternehmer. Diese Aufgabenübertragung kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

Zum einen wird für die Ausführung der öffentlichen Verpflichtung - geregelt im privatrechtlichen Vertrag - ein Unternehmer als Erfüllungsgehilfe in Anspruch genommen. Die hoheitliche Aufgabe bzw. Verpflichtung sowie die Verantwortung der ordnungsgemäßen Ausführung verbleibt hier bei der öffentlichen Hand.

Unternehmer als Erfüllungsgehilfe für die öffentliche Hand

Die Leistung des Unternehmers an die öffentliche Hand erfolgt im Leistungsaustausch, ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Leistung der öffentlichen Hand an den Leistungsempfänger stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar und ist - ungeachtet des zwischengeschalteten Erfüllungsgehilfen - nicht umsatzsteuerbar. Eine eventuell vom Leistungsempfänger an den Erfüllungsgehilfen (= Unternehmer) erfolgte Zahlung stellt nur eine Abkürzung des Zahlungswegs dar und wirkt sich nicht auf die umsatzsteuerliche Beurteilung aus.