Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Eine Kommune schreibt als Träger einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) öffentliche Arbeiten zum Landschaftsbau aus und erteilt einer Gesellschaft zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (ABS-Gesellschaft) den Vergaberichtlinien entsprechend den Auftrag. Die ABM-Kräfte werden vom Arbeitsamt zugewiesen und schließen mit der ABS-Gesellschaft einen Arbeitsvertrag. Die ABS-Gesellschaft stellt der Kommune die durch die ABM-Kräfte entstandenen Personalkosten sowie eine Gemeinkostenpauschale in Rechnung. Die Kommune zahlt diese Rechnung u.a. mit den von der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen Fördermitteln.

Die ABS-Gesellschaft führt mit den Arbeiten im Landschaftsbau eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Werkleistung bzw. Lieferung aus, da sie dafür leistungsabhängiges Entgelt von der Kommune erhält. Auch die von der Bundesagentur für Arbeit an die Kommune gezahlten Fördermittel gehören bei der ABS-Gesellschaft zum Entgelt. Dies gilt auch, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Fördermittel durch Abkürzung des Zahlungswegs direkt an die ABS-Gesellschaft überweist. Die Zahlung könnte nicht steuerbarer echter Zuschuss bei der ABS-Gesellschaft sein, wenn sie die Lohnkostenzuschüsse zur Arbeitsförderung aus eigenem Anspruch von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hätte.

Baukostenzuschuss