FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.02.2013
12 K 4851/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 4; UStG § 9; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5; AO § 42; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Geräteschuppens von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 12 K 4851/09

DRsp Nr. 2013/5015

Gestaltungsmissbrauch beim Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Verpachtung eines Geräteschuppens von einer GbR an einen ihrer Gesellschafter

Verpachtet eine GbR einen Geräteschuppen an einen zu 90 % beteiligten Gesellschafter (der selbst die Umsatzsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG betimmt) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG, ist der Vorsteuerabzug wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen, wenn die GbR lediglich „vorgeschaltet” wurde, und der Geräteschuppen ausschließlich für die Bedürfnisse des Pächters errichtet wurde, der Pächter selbst schon den Bauantrag gestellt hatte und die Pacht mit Blick auf die Absetzungen für die Abnutzung des Geräteschuppens die Kosten i. S. d. § 10 Abs. 4, 5 UStG allenfalls deckt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 1; UStG § 24 Abs. 1 S. 4; UStG § 9; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5; AO § 42; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, die ihr für die Errichtung eines „Geräteschuppens” in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.