Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 152.000 € herabgesetzt wird.
2.Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um 57.000 € herabgesetzt wird.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kosten des Verfahrens werden zu 42 % dem Kläger und zu 58 % dem Beklagten auferlegt.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten auferlegt worden sind, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
6.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus vier Eingangsrechnungen des Klägers.
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