FG Thüringen - Urteil vom 15.12.2022
4 K 78/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 163;

Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

FG Thüringen, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 4 K 78/21

DRsp Nr. 2023/16643

Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 163;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen, unter denen im Billigkeitsverfahren nach § 163 Abgabenordnung (AO) der Vorsteuerabzug in Höhe von ... € zu gewähren ist, vorliegen.

Die Klägerin ist ein international tätiger Konzern mit Hauptsitz in A. Sie ist vorwiegend in den Bereichen X und Y tätig.

Zwischen der B GmbH, die zum umsatzsteuerlichen Organkreis der Klägerin gehört, und der C AG bestanden in den Jahren 2006 und 2007 Lieferbeziehungen.

Mit Entwicklungs- und Liefervertrag vom 17.12.2004 zwischen der B GmbH und der C AG wurde die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von EFGH von der C AG vereinbart. Zur Durchführung des Vertrages verbaute die B GmbH extern hergestellte IJ. In den Jahren bis 2005 wurde IJ durch das in den USA ansässige D Inc. an die B GmbH geliefert und auch ihr gegenüber abgerechnet.

Die mit IJ hergestellte EFGH wurde anschließend durch die B GmbH an die C AG geliefert und abgerechnet.