Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen, unter denen im Billigkeitsverfahren nach § 163 Abgabenordnung (AO) der Vorsteuerabzug in Höhe von ... € zu gewähren ist, vorliegen.
Die Klägerin ist ein international tätiger Konzern mit Hauptsitz in A. Sie ist vorwiegend in den Bereichen X und Y tätig.
Zwischen der B GmbH, die zum umsatzsteuerlichen Organkreis der Klägerin gehört, und der C AG bestanden in den Jahren 2006 und 2007 Lieferbeziehungen.
Mit Entwicklungs- und Liefervertrag vom 17.12.2004 zwischen der B GmbH und der C AG wurde die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von EFGH von der C AG vereinbart. Zur Durchführung des Vertrages verbaute die B GmbH extern hergestellte IJ. In den Jahren bis 2005 wurde IJ durch das in den USA ansässige D Inc. an die B GmbH geliefert und auch ihr gegenüber abgerechnet.
Die mit IJ hergestellte EFGH wurde anschließend durch die B GmbH an die C AG geliefert und abgerechnet.
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