FG Köln - Urteil vom 07.02.2006
9 K 7606/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162; EStG § 15 Abs. 2;

Gewerbliche Nebeneinkünfte eines Ministerialrats

FG Köln, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 9 K 7606/01

DRsp Nr. 2009/1458

Gewerbliche Nebeneinkünfte eines Ministerialrats

1. Ein Ministerialrat, der von öffentlichen und privaten Auftraggebern Schreibarbeiten übernimmt und hierfür in Rechnung gestellte Entgelte erhält, erzielt umsatzsteuerpflichtige und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen. 2. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht, kann es sich im Einzelfall aus Gerechtigkeitserwägungen als notwendig herausstellen, nicht nur Sachmengen und Geldbeträge zu schätzen (Schätzung der Höhe nach), sondern auch das Vorliegen der Besteuerungsgrundlagen selbst (Schätzung der Höhe nach). 3. Gibt der Steuerpflichtige eine Aufklärung nicht, für die er verantwortlich ist, so kann zu seinen Lasten der ihm ungünstigere Sachverhalt unterstellt werden, sofern dieser einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit für sich hat. 4. Die Anforderungen an diesen Wahrscheinlichkeitsgrad sind umso geringer, je eher von dem Steuerpflichtigen erwartet werden kann, dass er zur Sachverhaltsaufklärung imstande ist.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand: