BFH vom 16.03.1993
VII R 89/90

GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO)

BFH, vom 16.03.1993 - Aktenzeichen VII R 89/90

DRsp Nr. 1997/8792

GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO)

b) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die von dieser geschuldeten, nicht an das Finanzamt entrichteten Umsatzsteuer, nur insoweit, als er aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Steuerschulden hätte tilgen können. Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiliger Befriedigung der privaten Gläubiger und des Finanzamtes (wegen der Umsatzsteuer verwendet hat.

Für die Praxis:

Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.