KG - Beschluss vom 15.06.2000
25 W 2741/00
Normen:
UWG § 1 ; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 65/00

Greifbarer Wettbewerbsvorteil durch Verstoß gegen die Preisangabenverordnung; Angabe eines Quadratmeterpreises ohne Gesamtkaufpreis

KG, Beschluss vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 25 W 2741/00

DRsp Nr. 2000/7002

Greifbarer Wettbewerbsvorteil durch Verstoß gegen die Preisangabenverordnung; Angabe eines Quadratmeterpreises ohne Gesamtkaufpreis

»1. Die bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung aus § 1 UWG zusätzlich abgeleiteten Kriterien eines "greifbaren Wettbewerbsvorteils" und "einer spürbaren Beeinflussung" der Wettbewerbslage können nur offensichtlich so gut wie auswirkungslose Bagatellverstöße erfassen.2. Dies kann im Immobilienbereich etwa der Fall sein, wenn die Umsatzsteuer nicht zu einem Gesamtbetrag hinzugerechnet worden ist oder in der Anzeige zwar sowohl der Quadratmeterpreis als auch der Endpreis genannt werden, aber ohne die gebotene Hervorhebung des Endpreises.3. Die Angabe nur eines Quadratmeterpreises für eine Immobilie ohne Angabe des Gesamtkaufpreises ist grundsätzlich kein offensichtlich so gut wie auswirkungsloser Bagatellverstoß mehr.«

Normenkette:

UWG § 1 ; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 567 Abs. 1. 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Antragsteller kann als unmittelbar Verletzter von der Antragsgegnerin Unterlassung der beanstandeten Werbung nach § 1 UWG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verlangen.