BFH - Urteil vom 08.03.2012
V R 14/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 22a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8aS. 1, 3; RL 2006/112/EG Art. 98; AO § 52 Abs. 2; AO § 68 Nr. 8; MwStSystRL Anhang III Nr. 15;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3840/08

Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung bei § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG; Vorliegen eines ermäßigten Steuersatzes für Übernachtungsleistungen und Verpflegungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren

BFH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V R 14/11

DRsp Nr. 2012/10786

Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung bei § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG; Vorliegen eines ermäßigten Steuersatzes für Übernachtungsleistungen und Verpflegungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren

1. Zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung bei § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG.2. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8aS. 1, 3; RL 2006/112/EG Art. 98; AO § 52 Abs. 2; AO § 68 Nr. 8; MwStSystRL Anhang III Nr. 15;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unternehmensgegenstand ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag die Förderung der politischen und sozialen Bildung, insbesondere die Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern. Sie strebt an, diese darin zu unterstützen, sich am gesellschaftlichen und politischen Leben gestaltend zu beteiligen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.