BFH - Urteil vom 12.03.1998
V R 17/93
Normen:
UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 S. 1, 2, § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 1998, 1197
BFH/NV 1998, 1049
BFHE 185, 308
BStBl II 1998, 523
DB 1998, 1384
DStZ 1998, 735
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Grenzüberschreitende Personenbeförderung: Entgeltaufteilung

BFH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen V R 17/93

DRsp Nr. 1998/8075

Grenzüberschreitende Personenbeförderung: Entgeltaufteilung

»Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG 1980 das Gesamtentgelt --zur Ermittlung des in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung-- nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3a Abs. 2 Nr. 2 S. 1, 2, § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltet Busreisen. Zu einem Pauschalpreis bietet sie den Reiseteilnehmern Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung usw. an (Pauschalreise). Die Beförderung erbringt sie mit eigenen Reisebussen. Zur Ermittlung des Entgelts für die Beförderung wurde der Pauschalpreis von der Klägerin in einen auf die Beförderung und einen auf die übrigen Leistungen entfallenden Betrag aufgeteilt. Bei grenzüberschreitender Beförderung im Streitjahr (1983) teilte die Klägerin das auf die Beförderung entfallende Gesamtentgelt auf die steuerbare Beförderung im Inland (Erhebungsgebiet) und die nichtsteuerbare Beförderung im Ausland (Außengebiet) auf.