BFH - Beschluß vom 25.02.1999
V B 105/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG § 14 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1118

Grundsätzliche Bedeutung bei unberechtigtem Steuerausweis

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen V B 105/98

DRsp Nr. 1999/4254

Grundsätzliche Bedeutung bei unberechtigtem Steuerausweis

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG § 14 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1984) als Rechtsanwalt mit D über ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen und deren inländische Tochtergesellschaft A-KG (KG) geschäftlich verbunden. Er erteilte u.a. der KG im Streitjahr mehrere --nicht näher spezifizierte-- Honorarabrechnungen über je 21 000 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Beträge im Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid für 1984.