I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1984) als Rechtsanwalt mit D über ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen und deren inländische Tochtergesellschaft A-KG (KG) geschäftlich verbunden. Er erteilte u.a. der KG im Streitjahr mehrere --nicht näher spezifizierte-- Honorarabrechnungen über je 21 000 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Beträge im Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid für 1984.
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