I. In der Sache ist streitig, ob die Kosten eines von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veranstalteten Sommerfestes Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und ob die Klägerin deshalb einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1980 in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) versteuern muß. Das Finanzgericht (FG) hat dies bejaht und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|