BFH - Beschluß vom 29.03.1999
V B 25/98
Normen:
EStG §§ 4 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1254

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 29.03.1999 - Aktenzeichen V B 25/98

DRsp Nr. 1999/7304

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Frage, ob die von einem Unternehmen getragenen Kosten einer Veranstaltung deshalb nicht als BA abgezogen werden können, weil die Veranstaltung (auch) der Feier des Geburtstags des Firmeninhabers, Firmengründers oder Gesellschafters dient, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG §§ 4 12 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob die Kosten eines von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veranstalteten Sommerfestes Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und ob die Klägerin deshalb einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1980 in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) versteuern muß. Das Finanzgericht (FG) hat dies bejaht und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.