BFH - Beschluß vom 25.05.1999
V B 172/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1497

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen V B 172/98

DRsp Nr. 1999/8496

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es darum geht, weshalb die Besteuerung einer unentgeltlichen Übertragung eines vermieteten Grundstücks durch die Eltern an die Tochter (als Grundstücksentnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993, § 15 a) vermieden werden könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übertrugen im Streitjahr (1993) im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Grundstück auf ihre Tochter, die dort eine Tierarztpraxis betrieb.

Das Grundstück hatte schon einmal der Tochter gehört. Im Jahre 1990 hatte sie es den Klägern veräußert und für den als Tierarztpraxis genutzten Teil gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Kläger hatten insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht und das Grundstück an die Tochter zurückvermietet, wobei sie für den Praxisanteil Umsatzsteuer gesondert auswiesen.

Aufgrund einer Betriebsprüfung beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Übertragung des Grundstücks von den Klägern an die Tochter als steuerfreie Entnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1993--) und berichtigte bei den Klägern den Vorsteuerabzug unter Berufung auf die Vorschrift des § 15a UStG 1993.