BFH - Beschluß vom 04.04.2000
V B 148/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1258

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Entnahme Eigenverbrauch

BFH, Beschluß vom 04.04.2000 - Aktenzeichen V B 148/99

DRsp Nr. 2000/6389

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Entnahme Eigenverbrauch

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da bereits durch die Rspr. geklärt, dass ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, hierdurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme verwirklicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 a ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb einen Versandhandel. Mit notariellem Ehevertrag vom 19. August 1992 übertrug sie den gesamten Betrieb ihrem Ehemann mit Wirkung zum 31. August 1992. In dem Ehevertrag hieß es, die Klägerin sei gewillt, ihrem "Ehemann das Unternehmen zu übertragen, ohne dass damit eine Bereicherung verbunden" sei. Der Ehemann brachte sämtliche in der Bilanz zum 31. August 1992 ausgewiesenen Vermögensgegenstände zu Buchwerten in eine GmbH ein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der Übertragung des Betriebs an den Ehemann einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang und legte seiner Besteuerung die "Mindestbemessungsgrundlage" nach § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 zugrunde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.