Die sofortigen Beschwerden sind gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der gem. § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert ist trotz der Beschränkung der Rechtsmittel auf den Ansatz der Umsatzsteuer erreicht.
In der Sache bleiben sie aus den im Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin angeführten Gründen ohne Erfolg. Die Prüfung, ob die Prozessvertretung der Beklagten zu 2. und 3. in eigener Sache ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft darstellt, ist dem Kostenfestsetzungsverfahren entzogen. Das Landgericht vielmehr hat die Umsatzsteuer zu Recht allein aufgrund der von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehenden Erklärung der Beklagten zu 2. und 3., zum Vorsteuerabzug im zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht berechtigt zu sein, berücksichtigt.
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