OLG Naumburg - Beschluss vom 27.04.2005
12 W 48/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 934
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/03

Grundsätzliche Bindung des Kostenbeamten an Erklärung des RA zur Umsatzsteuerabzugsberechtigung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 12 W 48/05 - Aktenzeichen 12 W 49/05

DRsp Nr. 2005/10659

Grundsätzliche Bindung des Kostenbeamten an Erklärung des RA zur Umsatzsteuerabzugsberechtigung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO

»Eine Bindung an die Erklärung des Antragstellers gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Umsatzsteuerabzugsberechtigung) entfällt nur bei deren offensichtlicher Unrichtigkeit. Eine Auseinandersetzung mit Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortigen Beschwerden sind gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der gem. § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert ist trotz der Beschränkung der Rechtsmittel auf den Ansatz der Umsatzsteuer erreicht.

In der Sache bleiben sie aus den im Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin angeführten Gründen ohne Erfolg. Die Prüfung, ob die Prozessvertretung der Beklagten zu 2. und 3. in eigener Sache ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft darstellt, ist dem Kostenfestsetzungsverfahren entzogen. Das Landgericht vielmehr hat die Umsatzsteuer zu Recht allein aufgrund der von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehenden Erklärung der Beklagten zu 2. und 3., zum Vorsteuerabzug im zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht berechtigt zu sein, berücksichtigt.