BFH - Urteil vom 21.03.2002
V R 62/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 9 lit. a § 9 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; ZVG § 107 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1528
BFH/NV 2002, 1112
BFHE 198, 230
BStBl II 2002, 559
DB 2002, 1756
DStR 2002, 1265
InVo 2003, 47
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren

BFH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen V R 62/01

DRsp Nr. 2002/10046

Grundstückserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren

»1. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.2. Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 9 lit. a § 9 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; ZVG § 107 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Mai 1994 ein Grundstück mit teilfertiggestellter Fabrikhalle in der Zwangsversteigerung zum Meistgebot von 575 000 DM.

Der Vollstreckungsschuldner und frühere Eigentümer des Grundstücks V hatte mit dem Bau der Fabrikhalle 1990 begonnen; er wollte sie gewerblich vermieten. Die Fabrikhalle wurde jedoch aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht fertiggestellt, sondern verblieb im Zustand des Rohbaus.