BFH - Urteil vom 13.11.1997
V R 66/96
Normen:
UStG (1980) § 3 Abs. 1, § 15a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1998, 251
BFH/NV 1998, 555
BFHE 184, 134
DB 1998, 243
DStZ 1998, 444
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 379

Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen V R 66/96

DRsp Nr. 1998/1236

Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

»Ein Grundstück wird noch nicht geliefert, wenn der Steuerpflichtige zwar das Eigentum daran überträgt, es aber aufgrund eines gleichzeitig vorbehaltenen Nießbrauchs wie bisher besitzt und den Ertrag durch Fortsetzung der bestehenden Mietverhältnisse zieht. Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG 1980 nicht gegeben.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3 Abs. 1, § 15a Abs. 1, 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete ein 1982 von ihm im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft errichtetes Einfamilienhaus in K ab Bezugsfertigkeit im Juni 1983 an einen gewerblichen Zwischenvermieter und verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hatte bei der Steuerfestsetzung gegen den Kläger Steuerbeträge von 49924,06 DM aus Rechnungen über die Herstellung des Einfamilienhauses zum Vorsteuerabzug zugelassen.