FG Hessen - Urteil vom 20.01.2012
6 K 676/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 4; UStDV § 17a; UStDV § 17c;

Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen - Anforderungen an die Heilung eines fehlerhaften belegten Nachweises

FG Hessen, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 6 K 676/08

DRsp Nr. 2013/17969

Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen – Anforderungen an die Heilung eines fehlerhaften belegten Nachweises

Die ordnungswidrige Benutzung roter Kennzeichen eines anderen Händlers führt aufgrund der Branchenüblichkeit bei einem ordentlichen Kaufmann nicht zu Zweifeln an den zu der Lieferung gemachten Angaben. Die Verwendung roter Kennzeichen zur Abholung von Fahrzeugen steht der Versagung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG nicht entgegen, wenn der Händler bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, dass die gelieferten Fahrzeuge nicht nach Österreichs sondern in ein anderes Mitgliedsland verbracht wurden. Bei Tätigwerden einer Person im Zusammenhang mit dem Kauf und mit der Versendung eines Fahrzeugs nach Spanien steht die von § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG geforderte Identität zwischen Abnehmer und Versender fest, ohne dass es darauf ankommt, ob die handelnde Person mit wirksamer Bevollmächtigung oder persönlich tätig geworden ist. Für den Belegnachweis nach § 17a. UStDV ist der Bestimmungsort genau zu bezeichnen, die Ortsangabe in einem anderen Mitgliedstaat genügt nicht.