I. Die Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 wird aufgehoben. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 19. Juli 2004 und der Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 6. August 2004 werden geändert und die negative Umsatzsteuerschuld 2000 auf ... EUR und die negative Umsatzsteuerschuld 2001 auf ... EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt zu 1,62 v.H. und der Beklagte zu 98,38 v.H. die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für ihn festgesetzten Kostenerstattung leistet.
IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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