FG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2013
1 K 3492/11 H(U)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 a; UStG § 9; UStG § 13c; UStG § 18 Abs. 4; UStG § 27 Abs. 7 Satz 1; AO §191 Abs. 1 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3;

Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG - Haftungsinanspruchnahme für Vorauszahlungen nach Festsetzung der Jahressteuerschuld

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 3492/11 H(U)

DRsp Nr. 2013/8197

Haftung des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG – Haftungsinanspruchnahme für Vorauszahlungen nach Festsetzung der Jahressteuerschuld

Der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers von Mietzinsforderungen gemäß § 13c UStG für fällige Umsatzsteuervorauszahlungen steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme die Jahressteuerschuld bereits festgesetzt war. Die Kenntnis des Abtretungsempfängers von dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Vermietungsleistungen ist keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Haftung nach § 13c UStG. Die die in § 13c UStG angeordnete verschuldensunabhängige Haftung widerspricht nicht den unionsrechtsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 a; UStG § 9; UStG § 13c; UStG § 18 Abs. 4; UStG § 27 Abs. 7 Satz 1; AO §191 Abs. 1 Satz 1; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, wendet sich mit ihrer Klage gegen zwei an sie gerichtete Haftungsbescheide durch die sie als Abtretungsempfängerin gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG für Umsatzsteuerschulden der „G“ (Steuerschuldnerin) in Anspruch genommen wurde.