FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 95/98
DRsp Nr. 2001/2399
Haftung des Betriebsübernehmers für
1. Übereignung eines Unternehmens im Ganzen i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 AO bedeutet Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen.2. Bei einem Gastronomiebetrieb gehört dazu neben dem Betriebsgebäude auch das zur Führung des Betriebes benötigte Inventar. Unbeachtlich ist lediglich das Zurückbehalten einiger unbedeutender Gegenstände.