FG Nürnberg - Urteil vom 14.03.2000
II 95/98
Normen:
AO § 75 Abs. 1 Satz 1; AO § 75 Abs. 1 Satz 2;

Haftung des Betriebsübernehmers für

FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 95/98

DRsp Nr. 2001/2399

Haftung des Betriebsübernehmers für

1. Übereignung eines Unternehmens im Ganzen i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 AO bedeutet Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen. 2. Bei einem Gastronomiebetrieb gehört dazu neben dem Betriebsgebäude auch das zur Führung des Betriebes benötigte Inventar. Unbeachtlich ist lediglich das Zurückbehalten einiger unbedeutender Gegenstände.

Normenkette:

AO § 75 Abs. 1 Satz 1; AO § 75 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt den Kläger zu Recht in Haftung genommen hat.