BFH - Urteil vom 22.04.2015
XI R 43/11
Normen:
AO § 34, § 35, § 69, § 149 Abs. 2 Satz 1, § 164, § 166, § 171 Abs. 3, § 233a Abs. 3, § 238; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 249, 315
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4121/07
- Vorinstanzaktenzeichen 195

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Steuern

BFH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen XI R 43/11

DRsp Nr. 2015/10462

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Steuern

1. Hat ein Geschäftsführer einer GmbH namens der GmbH die Änderung eines ihr gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt, ist er im Verfahren wegen Haftung für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer nicht mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, solange der Vorbehalt wirksam ist. 2. Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Oktober 2011 13 K 4121/07 betreffend Haftung für Umsatzsteuer 2002 und Nebenleistungen hierzu aufgehoben.

Der Haftungsbescheid vom 2. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 wird aufgehoben, soweit die Klägerin wegen Umsatzsteuer 2002 mit mehr als ... € und Zinsen hierzu mit mehr als ... € in Haftung genommen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin zu 90 v.H. und der Beklagte zu 10 v.H., die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin zu 87 v.H. und der Beklagte zu 13 v.H.

Normenkette:

AO § 34, § 35, § , § Abs. Satz 1, § , § , § Abs. 3, § Abs. 3, § 238;