FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2005
II 144/04
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ;

Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen II 144/04

DRsp Nr. 2007/21139

Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge

Der Geschäftsführer einer GmbH ist stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge der Firma A. GmbH & Co KG (A KG) gemäß §§ 34, 69 AO haftet, weil er grob fahrlässig seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzte.