FG Münster - Urteil vom 03.05.2000
5 K 2907/99 U
Normen:
AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 35 ; UStG § 4 Nr. 9 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. A; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ; AO 1977 § 191 ;
Fundstellen:
DB 2002, 17
EFG 2001, 1534

Haftung des Konkursverwalters bei Option zur Umsatzsteuer in Kenntnis der Masselosigkeit

FG Münster, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 5 K 2907/99 U

DRsp Nr. 2001/15626

Haftung des Konkursverwalters bei Option zur Umsatzsteuer in Kenntnis der Masselosigkeit

1) Der Konkursverwalter verletzt die ihm obliegenden Pflichten, wenn er in Kenntnis der Masselosigkeit für einen grundsätzlich steuerfreien Umsatz auf die Steuerbefreiung verzichtet, obwohl er weiß, dass er den Bruttoerlös in vollem Umfang an einen Gläubiger auskehren muss und dass der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2) Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG hat bei der Beurteilung der Pflichtverletzung und des Haftungsschadens außer Betracht zu bleiben. 3) Der Grundsatz der anteilmäßigen Befriedigung aller Gläubiger findet keine Anwendung, wenn die Pflichtverletzung in der Auslösung einer nicht realisierbaren Steuer liegt.

Normenkette:

AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 35 ; UStG § 4 Nr. 9 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. A; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 9 Abs. 2 ; AO 1977 § 191 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Konkursverwalter für diejenige Umsatzsteuer (USt), die er durch Verzicht auf die Steuerfreiheit einer Grundstückslieferung aus der Konkursmasse ausgelöst hat, in voller Höhe haftet.