FG Nürnberg - Urteil vom 15.07.1999
II 6/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe a; UStG § 9 ; AO § 34 ; GmbHG § 70 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1354

Haftung des Liquidators einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuern

FG Nürnberg, Urteil vom 15.07.1999 - Aktenzeichen II 6/99

DRsp Nr. 2001/15654

Haftung des Liquidators einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuern

Der Liquidator einer GmbH verletzt die ihm obliegenden Pflichten grob schuldhaft und erfüllt den Haftungstatbestand des § 69 AO, wenn er im Rahmen des freihändigen Verkaufs eines GmbH-Grundstücks auf die nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG bestehende Steuerbefreiung verzichtet und gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert, obwohl er weiß, dass er die Umsatzsteuerschuld nicht werde begleichen können. Auf das Erlangen eigener persönlicher Vorteile kommt es dabei nicht an. Der Haftungsanspruch ist begründet, wenn der Liquidator sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonst schuldhafter Weise außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden zu tilgen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchstabe a; UStG § 9 ; AO § 34 ; GmbHG § 70 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Umsatzsteuer der Fa. ... (GmbH) nach § 69 AO haftet.

Mit Beschluß des Amtsgerichts ... vom 23. 8. 1993 wurde der Antrag der GmbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels vorhandener Masse abgewiesen. Lt. Handelsregistereintrag vom 27. 10. 1993 wurde der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt.