BFH - Beschluss vom 22.03.2012
XI B 1/12
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3840/10

Haftung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH für eine unterlassene Einbehaltung der Umsatzsteuer für die von der GmbH erbrachten Bauleistungen

BFH, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen XI B 1/12

DRsp Nr. 2012/10522

Haftung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH für eine unterlassene Einbehaltung der Umsatzsteuer für die von der GmbH erbrachten Bauleistungen

1. NV: Wird dem Kläger für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so beträgt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde zwei Monate ab Zustellung des PKH gewährenden Beschlusses. 2. NV: Wendet sich der Kläger gegen einen Haftungsbescheid mit der Begründung, es sei kein oder ein geringerer Haftungsschaden entstanden, so muss das FG von Amts wegen das Entstehen eines Haftungsschadens dem Grunde und der Höhe nach aufklären.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftender nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung durch Haftungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 23. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2010. Es geht im Wesentlichen um Umsatzsteuerschulden einer R-GmbH. Der Kläger war einer der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der R-GmbH, deren Geschäftsgegenstand u.a. in einer Tätigkeit als Bauträger bestand.