I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftender nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung durch Haftungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 23. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2010. Es geht im Wesentlichen um Umsatzsteuerschulden einer R-GmbH. Der Kläger war einer der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der R-GmbH, deren Geschäftsgegenstand u.a. in einer Tätigkeit als Bauträger bestand.
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