OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.2023
1 U 92/22
Normen:
§ 839 BGB; § 6a Abs 2 UStG;
Fundstellen:
DStR 2023, 2631
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 546/20

Haftung eines Bundeslandes für Verzögerungen bei der Erstattung gezahlter UmsatzsteuerZurechnung von Verzögerungen einer Bundesstelle oder von Behörden eines anderen EU-Staates

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 1 U 92/22

DRsp Nr. 2023/14212

Haftung eines Bundeslandes für Verzögerungen bei der Erstattung gezahlter Umsatzsteuer Zurechnung von Verzögerungen einer Bundesstelle oder von Behörden eines anderen EU-Staates

Ein Bundesland haftet nicht für Verzögerungen, die auf das Verhalten einer Bundesstelle oder einer Behörde eines anderen EU-Staates zurückgehen (hier: verzögerte Umsatzsteuererstattung wegen Überprüfung der sogenannten Gelangensbestätigung).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 171.068,89 € (Berufung 169.679,37 €; Anschlussberufung 8.389,52 €).

Normenkette:

§ 839 BGB; § 6a Abs 2 UStG;

Gründe

I.