FG Sachsen - Urteil vom 09.03.2005
4 K 1228/00
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 S. 2 § 191 Abs. 1 § 38, 5 ; FGO § 102 ; UStG § 1 ff ;

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für vor seiner Bestellung fällige Steuerschulden der GmbH

FG Sachsen, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 1228/00

DRsp Nr. 2006/29794

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für vor seiner Bestellung fällige Steuerschulden der GmbH

Von der Verpflichtung zur Tilgung der Umsatzsteuer und der Nebenleistungen einer GmbH ist deren Geschäftsführer nicht deshalb befreit, weil die Steuerschuld vor seiner Bestellung entstanden ist. Der Nachfolgegeschäftsführer hat die Erledigung der bei seinem Amtsantritt offenen steuerlichen Pflichten nachzuholen.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 S. 2 § 191 Abs. 1 § 38, 5 ; FGO § 102 ; UStG § 1 ff ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 26.11.1999, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7.4.2000, mit dem der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in Höhe von 56.837,08 DM (Umsatzsteuer, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen zur Umsatzsteuer, dazu im einzelnen Anlage zum Haftungsbescheid, Bl. 4 der Haftungsakte) in Anspruch genommen hat.