FG Köln - Urteil vom 17.06.2009
11 K 3017/05
Normen:
GmbHG § 35; UStG § 18 Abs. 1, 3; AO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 34
EFG 2010, 1274

Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

FG Köln, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 11 K 3017/05

DRsp Nr. 2010/11761

Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH muss als deren gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sorgen und deshalb Steuererklärungen rechtzeitig und wahrheitsgemäß abgeben. Die in der Nichtentrichtung von Steuern liegende Pflichtwidrigkeit indiziert den gegenüber dem Geschäftführer zu erhebenden Schuldvorwurf.

Normenkette:

GmbHG § 35; UStG § 18 Abs. 1, 3; AO § 34 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Haftung der Klägerin für Steuerschulden der P GmbH (im folgenden: GmbH) aus Umsatzsteuer 2003 sowie für Säumniszuschläge.

Die Klägerin war seit der Gründung der GmbH im Jahr 1988 deren alleinige Geschäftsführerin. Sie stellte am 23.12.2003 für die GmbH einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 09.02.2004 eröffnet. Die GmbH hatte am 27.05.2004 (Tag des Erlasses des Haftungsbescheides gegenüber der Klägerin) nach den Angaben im Haftungsbescheid u.a. die folgenden Rückstände:

Fällig am

Betrag

Säumniszuschläge bis zum 23.12.2003

Umsatzsteuer II/2003

11.08.2003

30,50 EUR

Umsatzsteuer II/2003

28.10.2003

3.434,96 EUR

68,00 EUR

Umsatzsteuer Juli 2003

11.09.2003

14,00 EUR

Umsatzsteuer Juli 2003

28.10.2003

4.922,39 EUR

98,00 EUR

Umsatzsteuer August 2003

16.10.2003

6.800,00 EUR

204,00 EUR

Umsatzsteuer September 2003

10.11.2003

6.300,05 EUR