Haftung für Umsatzsteuer bei zweifelhafter Ansässigkeit
FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen II 80/00
DRsp Nr. 2001/2384
Haftung für Umsatzsteuer bei zweifelhafter Ansässigkeit
Führt ein objektiv nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung aus, so hat der Leistungsempfänger die Steuer von seiner Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Ist zweifelhaft, ob der werkliefernde oder leistende Unternehmer im Erhebungsgebiet ansässig ist, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er im Erhebungsgebiet ansässig ist.