Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 74 Abgabenordnung (AO) für rückständige Umsatzsteuern 2006 der U. GmbH in Haftung genommen wurde.
Das streitgegenständliche Grundstück E in J., das mit einer Lagerhalle und einem Bürocontainer bebaut war, war seit Oktober 2003 an die U. GmbH vermietet. Die Klägerin erwarb das Alleineigentum an diesem Grundstück auf Grundlage eines notariellen Vertrags vom 28.12.2004 von ihrer Mutter. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 28.06.2006. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der U. GmbH über das streitgegenständliche Grundstück endete im Jahr 2007.
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