FG Köln - Urteil vom 12.05.2006
14 K 4247/03
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 191 § 34 § 69 ;

Haftung für Umsatzsteuervorauszahlung; Erklärungspflicht

FG Köln, Urteil vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 4247/03

DRsp Nr. 2008/648

Haftung für Umsatzsteuervorauszahlung; Erklärungspflicht

Die Haftung eines Geschäftsführers kann nicht damit begründet werden, dass er aufgrund seiner Mittelvorsorgepflicht zu einem früheren Zeitpunkt den Geschäftsbetrieb habe einstellen bzw. die Eröffnung des Konkursverfahrens habe beantragen müssen, mit der Folge, dass die konkrete Steuerschuld erst gar nicht entstanden wäre.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 191 § 34 § 69 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der Firma Q GmbH (nachfolgend GmbH) haftet.

Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 03.07.1991 gegründeten GmbH waren die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen und sonstigen elektronischen Geräten sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. An der GmbH waren zuletzt der Kläger, die Firma T GmbH und ein Herr C beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war zuletzt der Geschäftsführer der Firma T GmbH, ein Herr D T.