FG Münster - Urteil vom 16.04.2015
5 K 815/12 U
Normen:
MwStSystRL Art 205; AO § 191 Abs 1 Satz 1; UStG § 13c;

Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG für Steuerbeträge bei Globalzession

FG Münster, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 K 815/12 U

DRsp Nr. 2015/15016

Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG für Steuerbeträge bei Globalzession

1. Der Haftungsbescheid gegen die Stpfl. durfte auf §§ 191 AO i.V.m. § 13c UStG gestützt werden. Denn wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, hier die Stpfl. als Abtretungsempfängerin von Forderungen unter den gegebenen Voraussetzungen des § 13c UStG, kann gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2. Die Vorschrift des § 13c UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. § 13c UStG beruht auf Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-RL (für den hier streitigen Zeitraum auf Art. 205 MwStSystRL). Nach Art. 205 können die Mitgliedstaaten in den u.a. in den Art. 202 bis 204 MwStSystRL genannten Fällen bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Der BFH hat entschieden, dass die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt und auch unionsrechtskonform ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Normenkette:

MwStSystRL Art 205; AO § 191 Abs 1 Satz 1; UStG § 13c;

Tatbestand

Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Steuerbeträge bei erfolgter Globalzession.