Zu entscheiden ist, ob die den Kläger (Kl.) treffende Gesamtbelastung mit Steuern rechtswidrig ist, weil der in dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93,
Der ledige Kl. ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezieht den wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung. An der betreffenden Gesellschaft ist er zu 24,375 % beteiligt.
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