FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2012
2 K 13307/10
Normen:
AO § 162; AO § 169 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 25a;

Hinzuschätzung: Steuerpflichtiger, der vorrangig Bargeschäfte tätigt

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 2 K 13307/10

DRsp Nr. 2013/719

Hinzuschätzung: Steuerpflichtiger, der vorrangig Bargeschäfte tätigt

Eine Buchführung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht bereits dann nicht mehr, wenn sie lediglich kleinere formelle Mängel aufweist. Stellt sich die Buchführung als formell ordnungsgemäß dar, kann das Ergebnis der Buchführung nur verworfen werden, wenn die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist. Die objektive Beweislast trägt insoweit das FA. Bei einem Reifenhändler, der vorrangig Bargeschäfte tätigt, können auf Grundlage einer Bargeldverkehrsrechnung Umsätze hinzugeschätzt werden. Aus Angeboten eines solchen Gewerbetreibenden in Online-Portalen kann auf entsprechende steuerpflichtige Umsätze geschlossen werden. Das Verschweigen umsatzsteuerpflichtiger Umsätze in den USt-Erklärungen ist bei einem Stpfl., der seine Steuererklärungspflichten kennt, als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu werten.

Normenkette:

AO § 162; AO § 169 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 96; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 25a;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die nach einer Steuerfahndungsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide.