FG Sachsen - Urteil vom 12.10.2009
1 K 30/08
Normen:
UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 14; BGB § 242;

Identität von Rechnungsaussteller und Leistenden als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug; kein Gutglaubensschutz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs

FG Sachsen, Urteil vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 30/08

DRsp Nr. 2011/2575

Identität von Rechnungsaussteller und Leistenden als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug; kein Gutglaubensschutz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs

1. Erschöpft sich die Tätigkeit einer die Rechnung - über die Lieferung von zwei LKW - ausstellenden GmbH in der Beantragung von Fahrzeugpapieren und die Erteilung von Rechnungen, scheidet ein Vorsteuerabzug aus den LKW-Rechnungen mangels Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller aus. 2. Ein Gutglaubensschutz besteht hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen über den Vorsteuerabzug nicht. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 1993 sieht einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 14; BGB § 242;

Tatbestand:

Der Kläger, der gewerbsmäßig einen Handel mit Nutzfahrzeugen betreibt, erwarb im Jahr 1996 zwei Sattelzugmaschinen, Mercedes 1838 LS EURO 2, Fahrgestellnummer WDB 6555831K169507 zum Preis von 141.450,00 DM und Mercedes 1844 LS, EURO 2, Fahrgestellnummer WDB 6555911K198085 zum Preis von 138.000,0 DM.