Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Steuer beträgt in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2020 und ab dem 01.01.2021 für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Dies gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. In der Zeit vom 30.06.2020 bis zum 31.12.2020 ist bedingt durch die Coronakrise eine Herabsetzung des Steuersatzes auf 16 % erfolgt. Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird.
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