IV. Nullsteuersatz

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Im Rahmen des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I, 2294) ist im §12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz eingeführt worden, und zwar mit Wirkung ab dem 01.01.2023.

Die Steuer ermäßigt sich auf 0% für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt.