II. Unberechtigter Steuerausweis

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Im Gegensatz zu § 14c Abs. 1 UStG findet § 14c Abs. 2 UStG Anwendung auf Unternehmer und Nichtunternehmer. Die Vorschrift des § 14c Abs. 2 UStG ist als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Sie hat den Zweck, von einem unberechtigten Ausstellen von Rechnungen, die dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit eröffnen, einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug geltend zu machen, abzuhalten. Der Steueranspruch des § 14c Abs. 2 UStG besteht unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder nicht.

§ 14c Abs. 2 UStG erfasst folgende Fallgestaltungen:

Beispiel

A betreibt einen Elektroeinzelhandel in Hamburg. Er veräußert dem Unternehmer B ein Fernsehgerät und stellt auf Bitten des B eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis über die Lieferung einer Büromaschine aus.