I. Unrichtiger Steuerausweis

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a UStG und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist eine Berichtigung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 3-5 UStG möglich.

Die Vorschrift des § 14c Abs. 1 UStG hat den Zweck, Steuerausfälle, die dadurch entstehen können, dass der Rechnungsempfänger mehr USt als Vorsteuer abzieht, als der Aussteller zahlt, zu verhindern. Damit wird erreicht, dass der Aussteller der Rechnung zumindest die in Rechnung gestellte USt schuldet.

Die Vorschrift des § 14c Abs. 1 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. Danach werden folgende Fallgestaltungen vom § 14c Abs. 1 UStG erfasst: