FG Berlin - Urteil vom 30.08.2002
9 K 2456/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 a ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 354
GmbHR 2003, 603

Inanspruchnahme des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner gem. § 69 in Verb. mit § 34 AO für rückständige Steuern einer insolventen GmbH

FG Berlin, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 9 K 2456/00

DRsp Nr. 2003/3223

Inanspruchnahme des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner gem. § 69 in Verb. mit § 34 AO für rückständige Steuern einer insolventen GmbH

1. Das endgültige Schicksal einer Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage hängt - ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung und Eigenständigkeit - von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid ab. 2. Die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner entfällt, wenn Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde, berichtigt wurden, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durch das Empfängerunternehmen ausgeschlossen ist und deshalb im Jahressteuerbescheid nicht mehr an der Haftungsschuld festgehalten wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 a ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 17 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 34 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger als sog. Haftungsschuldner i. S. von § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 - für rückständige Steuern einer insolventen GmbH in Anspruch genommen werden kann.

Der am 2. Juli 1966 geborene Kläger war Gründungsgesellschafter und ab dem 17. Januar 1994 Alleingesellschafter und -geschäftsführer der am 22. Oktober 1991 gegründeten "... GmbH" (künftig: GmbH) mit Sitz in ... Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Dachdeckerarbeiten aller Art.