FG Münster - Urteil vom 15.06.2023
5 K 2814/20 U
Normen:
UStG § 13c;

Inhaftungnahme eines Kreditunternehmens als Abtretungsempfängerin für nicht geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (USt-VZ)

FG Münster, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 5 K 2814/20 U

DRsp Nr. 2023/9232

Inhaftungnahme eines Kreditunternehmens als Abtretungsempfängerin für nicht geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (USt-VZ)

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 25.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2020 wird dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag um 5.342,70 € auf 37.179,87 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 86% und der Beklagte zu 14%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13c;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für nicht geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (USt-VZ) des Herrn O in Haftung genommen hat.

Die Klägerin betreibt ein Kreditunternehmen in der Rechtsform einer Genossenschaftsbank. Ihr Unternehmensgegenstand ist insbesondere die Vergabe von Krediten sowie die Führung von Giro- und Kontokorrentkonten.