BFH - Urteil vom 17.02.2011
V R 28/10
Normen:
AO § 41; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c; UStDV 1999 § 17a Abs. 4 Satz 1; UStDV 1999 § 10 Abs. 1 Nr. 2; UStG 1999 § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 4; UStG 1999 § 6a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 247/06

Innergemeinschaftliche Lieferungen im Binnenmarkt

BFH, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen V R 28/10

DRsp Nr. 2011/12486

Innergemeinschaftliche Lieferungen im Binnenmarkt

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (entgegen BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010, BStBl I 2010, 508 Rdnr. 36 und entgegen Abschn. 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE).

Normenkette:

AO § 41; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c; UStDV 1999 § 17a Abs. 4 Satz 1; UStDV 1999 § 10 Abs. 1 Nr. 2; UStG 1999 § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 4; UStG 1999 § 6a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) handelt mit neuwertigen Personenfahrzeugen und führte in den Streitjahren 2001 und 2002 innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien aus. Abnehmer waren die italienischen Firmen RR, RY und ET, bei denen es sich jeweils um Kapitalgesellschaften italienischen Rechts handelte. RR und RY wurden bei den Vertragsschlüssen mit dem Kläger von S vertreten, die im Inland in P wohnte und der sie jeweils Generalvollmacht erteilt hatten. S überwies den Kaufpreis jeweils über inländische Bankkonten, die sie für zwei der Firmen eingerichtet hatte.