I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1993 eine Gärtnerei. Er versteuerte seine Umsätze nach Durchschnittsätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (im folgenden nur: UStG 1993).
Unter der ihm auf seinen Antrag zugeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erwarb er im Jahre 1993 für seine Gärtnerei Bindegrün von einem regelbesteuerten Lieferer aus Dänemark. Der Kläger hatte auf die Anwendung des § 1a Abs. 3 UStG 1993 verzichtet. Er meldete in seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Bindegrün mit einer Bemessungsgrundlage von 18 519 DM zum ermäßigten Steuersatz an (Steuer: 1 296,33 DM). Er setzte die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Bindegrüns als Vorsteuer ab und errechnete eine Umsatzsteuer von Null DM.
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