BFH - Urteil vom 17.09.1998
V R 28/98
Normen:
UStG (1980 n.F.) § 19 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2566
BFH/NV 1999, 277
BFHE 187, 67
BStBl II 1999, 146
DB 1998, 2505
DStZ 1999, 186
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1998, 1227),

Jahresgesamtumsatz bei Kleinunternehmern

BFH, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen V R 28/98

DRsp Nr. 1999/637

Jahresgesamtumsatz bei Kleinunternehmern

»1. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980 n.F. ist das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach aufzuteilen. 2. Zur gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Unternehmers zählen auch Vorbereitungshandlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. 3. Hierzu können auch Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung gehören, die unmittelbar auf den Beruf eines selbständigen Rundfunkgebührenermittlers vorbereitet.«

Normenkette:

UStG (1980 n.F.) § 19 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat im Jahre 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Rundfunkgebührenermittler beim Saarländischen Rundfunk an.

Zur Vorbereitung auf die künftige Tätigkeit nahm er im Juli 1989 an Schulungsmaßnahmen seines Auftraggebers teil. Am 8. August 1989 wurde er vom Saarländischen Rundfunk auf das Datengeheimnis verpflichtet. Danach wurde ihm ein eigenes Tätigkeitsfeld zugewiesen.