I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat im Jahre 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Rundfunkgebührenermittler beim Saarländischen Rundfunk an.
Zur Vorbereitung auf die künftige Tätigkeit nahm er im Juli 1989 an Schulungsmaßnahmen seines Auftraggebers teil. Am 8. August 1989 wurde er vom Saarländischen Rundfunk auf das Datengeheimnis verpflichtet. Danach wurde ihm ein eigenes Tätigkeitsfeld zugewiesen.
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