BFH - Urteil vom 17.01.2002
V R 64/01
Normen:
UStG §§ 14 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1181

Juristische Person in Gründung; Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen V R 64/01

DRsp Nr. 2002/10079

Juristische Person in Gründung; Vorsteuerabzug

1. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt.2. Eine juristische Person bzw. die mit ihr identische Vorgesellschaft kann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, auch wenn die entsprechende Rechnung bereits vor deren Errichtung ausgestellt wurde.

Normenkette:

UStG §§ 14 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die durch ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer, den Kfz-Meister X, mit notariell beurkundeter Satzung vom 10. Juli 1998 gegründet und am 4. November 1998 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Reparatur und der Handel mit Kfz. Hierzu pachtete sie "mit Vertrag vom 1. Juli 1998" eine Kfz-Werkstatt.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1998 machte sie u.a. die ihr in der Rechnung vom 6. Juli 1998 für die Lieferung eines Motordiagnosegerätes (Kaufpreis 16 500 DM) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 2 640 DM als Vorsteuerbetrag geltend. Die vom "Kfz-Meisterbetrieb" X ausgestellte Rechnung ist an die ... GmbH i.G. adressiert.