BFH - Beschluss vom 04.04.2003
V B 212/02
Normen:
AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) §§ 1 2 10 16 ff. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1098

Kein Billigkeitserlass mangels Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen V B 212/02

DRsp Nr. 2003/8321

Kein Billigkeitserlass mangels Vorsteuerabzugs

Der Unternehmer hat die vom ihm geschuldete USt auch dann zu entrichten, wenn sie bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Da das Gesetz die USt-Pflicht des leistenden Unternehmers nicht vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers abhängig macht, entspricht es den Wertungen des Gesetzes, dass der leistende Unternehmer unabhängig vom Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zur USt veranlagt wird; seine Inanspruchnahme ist nicht sachlich unbillig.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) §§ 1 2 10 16 ff. ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in den Streitjahren 1992 bis 1995 steuerpflichtige Vermittlungsleistungen erbracht und ist deshalb zur Umsatzsteuer veranlagt worden.

Der Kläger behauptete, er habe für die Vermittlungsleistungen keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, so dass die Leistungsempfänger auch keinen Vorsteuerabzug hätten geltend machen können. Er sah deshalb durch seine Besteuerung das die Mehrwertsteuer beherrschende Neutralitätsprinzip verletzt und beantragte den Erlass der Umsatzsteuer.