FG Nürnberg - Urteil vom 16.09.2003
II 457/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1Nr. 2a ; UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 15a Abs. 4 ; UStDV § 44 Abs. 4 ;

Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem Boardinghouse an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung

FG Nürnberg, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen II 457/01

DRsp Nr. 2004/1208

Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem Boardinghouse an die Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung

1. Die unternehmerische Tätigkeit wird nicht aufgegeben, wenn nach dem Konkurs eines gewerblichen Zwischenmieters ein unternehmerisch genutztes Appartement in einem Boardinghouse der Wohnungseigentümergemeinschaft zur weiteren Vermietung überlassen wird. 2. Die Überlassung eines Appartements an die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt nicht wie ein Gesellschafterbeitrag, sondern als entgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Vertrages besonderer Art, wenn das Entgelt nach der gesetzlichen Regelung des § 743 Abs. 1 BGB entsprechend der Miteigentumsanteile bemessen wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1Nr. 2a ; UStG § 4 Nr. 12a ; UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 15a Abs. 4 ; UStDV § 44 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht für das Jahr 1996 die Vorsteuer gemäß § 15a UStG 1993 berichtigt hat, indem es einen steuerfreien Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a UStG 1993 angenommen und den Kläger nicht mehr als Unternehmer angesehen hat.