Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist.
Die Klägerin betreibt in A seit 30.12.1994 das Mietwagenunternehmen B mit Fahrergestellung entsprechend § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Der Leistungskatalog umfasste Personenbeförderung, Krankentransporte (sitzend), Dialysefahrten, Beförderung von Schülern, Kurierdienst und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers, Stadtrundfahrten sowie Organisation von Transfers.
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