FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2014
14 K 3485/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a; MwSt-SystRL Anhang III Nr. 7; MwSt-SystRL Art. 98 Abs. 2;

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittsgelder eines Museeums, das ausschließlich Repliken und keine Originalgemälde ausstellt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 14 K 3485/12

DRsp Nr. 2014/14246

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittsgelder eines Museeums, das ausschließlich Repliken und keine Originalgemälde ausstellt

1. Umsätze aus Eintrittsgeldern für ein Museeum unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn es sich um eine wissenschaftliche Sammlung oder Kunstsammlungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG handelt. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Repliken und keine Orginale ausgestellt werden, so dass das Entgelt für den Museeumseintritt der Regelbesteuerung unterliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a; MwSt-SystRL Anhang III Nr. 7; MwSt-SystRL Art. 98 Abs. 2;

Tatbestand